Keine Rechtsberatung nach dem geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Was regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist ein deutsches Bundesgesetz und regelt, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf.
Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935.
Ziel des Gesetzes ist es, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierter oder fehlerhafter Rechtsberatung zu schützen.
Eine Rechtsdienstleistung liegt insbesondere dann vor, wenn in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.
Das Gesetz enthält außerdem Regelungen darüber, welche Personen oder Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.
Hierzu gehören insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie weitere gesetzlich zugelassene oder registrierte Personen und Stellen.
Daneben sieht das Gesetz in eng begrenzten Fällen Ausnahmen für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen vor.
“Wichtiger Hinweis”
Die auf dieser Internetseite veröffentlichten Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Ich bin eine Privatperson und weder Rechtsanwalt noch nach dem geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.
Aus diesem Grund darf und werde ich keine individuelle Rechtsberatung, keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und keine verbindliche rechtliche Auskunft erteilen.
Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Rechtsberatung befugte Stelle.